I. Allgemeines Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht von und mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch eine im Handelsregister als vertretungs- berechtigt eingetragene Person abgeändert oder ausgeschlossen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Bestellers werden auch dann nicht ver- pflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. II. Angebot Eigentums- und Urheberrechte an Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und son- stigen Unterlagen verbleiben bei uns. Diese Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein Verstoß hiergegen verpflichtet zum pauschalierten Schadenersatz, der ohne weiteren Nachweis 10% der Angebots- summe beträgt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens im Einzelfall ist nicht ausgeschlossen. III. Vertrag 1. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebotes zustande. Vertragsinhalt sind entspre- chend nachfolgender Aufzählung: Das Angebot, diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Auftragsbestätigung, sofern dieser nicht widersprochen wird. 2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsanga- ben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich be- zeichnet sind. 3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch eine im Handelsregister als ver- tretungsberechtigt eingetragene Person bestätigt sind. IV Lieferung und Verzug 1. Anlieferungen sind entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig. 2. Angegebene oder vereinbarte Lieferfristen sind unverbindlich. Der Käufer kann uns 6 Wo- chen nach Überschreitung der Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer neben Lieferung Ersatz des Verzugs- schadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Nach Ablauf der angemessenen Nachfrist kann der Käufer die Abnahme des Liefergegen- standes ablehnen, wenn er dies zuvor schriftlich angedroht hat, und vom Kaufvertrag zurück- treten. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsge- werbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur dann zu, wenn uns der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit trifft. Wird uns die Lieferung, sofern wir uns in Verzug befinden, durch Zufall unmöglich, so haften wir nach Maßgabe der beiden vorgenannten Sätze, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde. Verzug und Ausbleiben der Lieferung haben wir so lange nicht zu vertreten, als uns und un- sere Erfüllungsgehilfen kein Verschuldensvorwurf trifft. Auch für durch Verschulden von Vor- lieferanten verzögerte oder unterbleibende Lieferungen haben wir keinesfalls einzustehen. 3. Die Lieferfrist ist aber eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Bereitstellungsanzeige ab- gesandt wurde. 4. Die Gefahr der Lieferung geht mit Verlassen des Werkes oder drei Tage nach Absendung der Bereitstellungsanzeige über. Das Risiko des unverzüglichen Zugangs der Bereitstellungsan- zeige trägt der Käufer. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei Lagerung in unserem Werk werden die ent- standenen Lagerkosten, mindestens jedoch ½ v.H. des Rechungsbetrages für jeden Monat berechnet. Im übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über. 5. Die Lieferung gilt mit Versand ab Werk oder 3 Tage nach der Absendung der Bereitstellungs- anzeige als erfüllt. Das Risiko des unverzüglichen Zugangs der Bereitsstellungsanzeige trägt der Käufer. 6. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, verursacht insbesondere durch Arbeitskräftemangel, Energie- und Rohstoffmangel, Stromsperren, Epidemien sowie dadurch veranlaßte Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, welche eine Verringerung der Produktion und unserer Leistungsfähigkeit zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und verändern Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lei- stungsstörungen nebst einer angemessenen Karenzzeit. Ein Verzug unsererseits ist inso- weit ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und bei deren Unterlieferanten eintreten. V. Eigentumsvorbehalt 1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit den nachste- henden Erweiterungen. 2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender For- derungen unser Eigentum. 3. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen; eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen ver- arbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vor- behaltsware; sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. 4. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. 5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß vorstehender Zif- fer 4. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. 6. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung er- mächtigt. Hiervon bleibt unsere Einziehungsbefugnis unberührt. Wir werden aber die Forde- rungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderun- gen mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Un- terlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. 7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen gilt für die gesamte Ge- schäftsverbindung und die sich daraus zu unseren Gunsten ergebende Saldo-Forderung. 8. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller unse- rer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbe- haltsware auf den Käufer übergeht und abgetretene Forderungen dem Käufer zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherhei- ten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrent-Verhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwert zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind. 9. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereig- nung unzulässig. 10. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer uns sofort durch eingeschriebenen Brief unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes Mittei- lung zu machen sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbeson- dere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Der Käufer trägt weiter alle Kosten, die zur Wiederbeschaffung des Kaufge- gegenstandes aufgewendet werden müssen. |
11. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegen- Walkliner GmbH, Oberer Auenweg 15, 88299 Leutkirch |